Wildschäden treten vor allem durch Wildschweine auf, wenn sie auf der Suche nach Futter sind und Wiesen und Äcker umbrechen. Im nördlichen Emsland ist neuerdings der Fasan auf den Mais gekommen. Das bringt Probleme mit sich.
Laut dem Landvolk Niedersachsen sind die Schäden durch Fasane größer geworden. Die Tiere haben es auf das Korn im Boden abgesehen, das sie entweder mit der Jungpflanze herausziehen oder mit dem Schnabel aus dem Boden picken. Fasane bevorzugen deckungsreiches Gelände und meiden die offene Landschaft. Ideal scheinen Feldränder mit Hecken und Bäumen oder bereits etwas höher stehende Getreideflächen, aus denen die Hühner in die Maisflächen wechseln und in die sie sich bei Störungen schnell wieder zurückziehen können.
Wie erkennt man die Schäden?
Ein erster Hinweis auf Schäden durch Fasane im jungen Mais sind Fehlstellen im Aufwuchs an entsprechenden Randstrukturen. Bei genauer Betrachtung sind trichterartige Löcher im Boden erkennbar, wo zuvor Jungpflanzen standen. Diese Löcher reichen etwa drei bis fünf Zentimeter tief. Neben den Löchern liegen gelegentlich ausgerissene Jungpflanzen ohne das Korn. Werden derartige Erscheinungen im jungen Mais entdeckt, bleibt den Landwirten wenig Zeit für die eigene Einschätzung des Schadens und möglicher Folgeschritte. Schäden durch Fasane sind zwar nach § 29 des Bundesjagdgesetzes schadensersatzpflichtig, aber es müssen die formalen Vorgaben eingehalten werden.
Anspruch auf Ersatz von Wildschäden
Der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden in der Landwirtschaft erlischt beispielsweise bereits, wenn der Flächenbesitzer den Schadensfall nicht binnen einer Woche nach der Entdeckung bei der zuständigen Gemeinde meldet. Da zuvor aber ein Gespräch mit dem Jagdpächter geführt werden sollte, ist die Zeit knapp bemessen. Anmerkung: In der Regel übernehmen die Jagdpächter die Pflicht zur Wildschadensvergütung durch einen entsprechenden Passus im Pachtvertrag – formal wäre zunächst die Jagdgenossenschaft ersatzpflichtig.
Verfahrensvorgaben
Das Vorgehen bei einem Wildschadensfall erfolgt in Niedersachsen nach der „Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen“ und liegt in der Verantwortung der örtlichen Gemeindeverwaltung. Einigen sich der Geschädigte und der Jagdpächter nicht, muss der Schaden mit Angaben zu den betroffenen Flächen gemeldet werden. Die Gemeinde setzt dann möglichst kurzfristig einen Ortstermin mit den Beteiligten an. Wenn zu diesem Termin bereits ein Sachverständiger hinzugezogen wird, kann auch ein Vorbescheid verfasst werden, sofern eine beteiligte Person nicht zum Termin erschienen ist.
Grundsätzlich sollte eine Einigung immer das Ziel sein. Diese kann auch schon im Vorbescheid von der Gemeinde formuliert werden. Aber auch bei einer Nichteinigung erstellt die Gemeinde mit der Bewertung durch den Sachverständigen einen Vorbescheid. Gegen diesen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung beim örtlich zuständigen Gericht Klage erhoben werden. Das Landvolk Niedersachsen weist darauf hin, dass es bei durch Krähen verursachte Schäden keine Erstattung gibt. Der betroffene Landwirt stehe in der Beweislast, dass der Schaden durch Fasane und nicht durch Krähen verursacht worden seien.
Abwehr von Fasanen
Zur Abwehr von Fasanen werden unter anderem Scheuchen vorgeschlagen, bisher zeigten sie aber kaum Wirkung. Die Nachsaaten auf dem geschädigten Flächen pickten die Fasanen direkt nach dem Durchbrechen der Bodendecke wieder heraus. Offenbar haben sich die standorttreuen Hühnervögel vor Ort auf das „Futterangebot“ eingestellt und betreiben eine selektive Suche. Für Folgejahre erscheint ein Verzicht auf eine Winterfütterung und eine intensivere Bejagung angebracht, wobei auch der Abschuss der Fasanenhennen lokal in Erwägung gezogen werden sollte. Auf die Übernahme der Schäden durch Versicherungen darf die Jägerschaft kaum hoffen. Die VGH teilt auf Anfrage mit, dass keine Wildschäden versichert werden.
Dr. Johann Müller
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